Notfall
- Die SR RWS
- Kliniken und Fachbereiche
- Patient:innen & Besucher:innen
- Karriere & Bildung
-
Telefonische und direkt Auskünfte über Ihren Aufenthalt dürfen in der Regel nur an Dritte erteilt werden, wenn Sie uns in der Datenschutzerklärung (vgl. Datenschutz) entsprechend bevollmächtigen.
Mit einer Patientenverfügung oder einer Patientenvollmacht kann rechtzeitig dafür gesorgt werden, dass in einer Situation, in der eine Person ihren Willen nicht mehr äussern kann, ihren Wünschen und Vorstellungen über diagnostische und therapeutische Massnahmen aus medizinischer und pflegerischer Sicht entsprochen wird. Die Entscheidungsgewalt über medizinische Massnahmen wird im Erwachsenenschutzrecht bei urteilsunfähigen Patient:innen auf Nahestehende verlagert. Liegt in dieser Situation eine Patientenverfügung vor, gilt sie an erster Stelle. Im Rahmen des Aufnahmegesprächs werden Patient:innen nach der Patientenverfügung und einer allfälligen Stellvertreterregelung gefragt.