Notfall
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Die Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland ist die zweitgrösste der vier St.Galler Spitalregionen. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden sind im Personalrecht des Kantons St.Gallen sowie in den internen Weisungen der Spitalregion festgehalten. Persönliches Engagement wird geschätzt und durch interessante Fort- und Weiterbildungsbedingungen gefördert. Angebote können intern (e-Learning) und extern genutzt werden.
Die Grundlage für die Festlegung des Lohnes bilden das Personalgesetz und die Personalverordnung des Kantons St.Gallen. In einem ersten Schritt werden die Mitarbeitenden gemäss Referenzfunktionskatalog des Kantons St.Gallen in die Referenzfunktion eingeteilt, die der Tätigkeit entspricht, welche in der Spitalregion ausgeübt wird. Für die definitive Lohneinstufung sind Berufserfahrung, Ausbildung und Funktion relevant. Ausserordentliche Arbeitszeiten (Nacht- oder Wochenendarbeit und an Feiertagen) sowie die Ausübung einer speziellen Funktion werden entsprechend den Richtlinien vergütet.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung gilt eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Bei Teilzeit reduziert sich die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend. Abweichende Regelungen bestehen für Assistenz- und Oberärztinnen bzw. Assistenz- und Oberärzte sowie für Kaderärztinnen/-ärzte. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt jeweils ein Fünftel der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als Mitarbeiter/in mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad haben Sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte. Ruhetage, Ferien, bezahlte Abwesenheiten oder Zulagen werden anteilmässig gewährt. Als Grundlage für die Anrechnung von Ruhetagen, Ferien und anderen bezahlten Abwesenheiten gilt auch bei Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich die tägliche Normalarbeitszeit.
Wenn Sie aus betrieblichen Gründen nicht an feste Arbeitszeiten (Dienstpläne) gebunden sind, arbeiten Sie in der Regel Gleitzeit. Das heisst, Sie können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsende im Rahmen von Blockzeit und Gleitzeit frei wählen. Die Block- und Gleitzeiten werden von den jeweiligen Bereichen individuell festgelegt. Während der Blockzeit müssen in der Regel alle Mitarbeitenden anwesend sein. Zeitguthaben sind grundsätzlich während der Gleitzeit auszugleichen. Der Ausgleich kann ausserdem mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten im Rahmen von bis zu zwei Arbeitstagen pro Monat erfolgen. Abweichungen davon können von der vorgesetzten Person bewilligt werden.
Die Vorsorge in der Schweiz beruht auf einem Drei-Säulen-Konzept: der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Dieses soziale Netz soll die finanziellen Auswirkungen bei Invalidität, Alter und Tod auffangen.
Alle Mitarbeitenden der SR RWS werden bei den – in der Schweiz obligatorischen und üblichen – Sozialversicherungen angemeldet. Die Versicherungsbeiträge der Mitarbeitenden werden vom Bruttolohn abgezogen. Bei ausländischen Mitarbeitenden kommt je nach Typ des Ausländerausweises zusätzlich vom Bruttolohn die Quellensteuer zum Abzug.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod decken. Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder dort erwerbstätig sind.
Die Invalidenversicherung (IV) soll den Versicherten im Falle einer Invalidität die Existenzgrundlage sichern. Die IV ist eine obligatorische Versicherung für Personen, die in der Schweiz wohnen oder dort erwerbstätig sind.
Zusammen mit der AHV/IV soll die obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen.
In der Schweiz sind Arbeitnehmer/innen für ihre Krankenversicherung selbst zuständig. Alle in der Schweiz wohnhaften oder dort erwerbstätigen Pesonen sind verpflichtet, einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) in der Schweiz beizutreten. Diese Versicherung leistet Beiträge bei Krankheit, Unfall (nur wenn keine andere obligatorische oder private Versicherungsdeckung vorhanden ist) und Mutterschaft. Diese Leistungen sind einheitlich, da sie vom Bund definiert werden.
Grenzgänger/innen können sich für eine Krankenversicherung in der Schweiz oder im Land ihres Wohnortes entscheiden. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden pro Woche sind obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Dies umfasst alle Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
In der Schweiz sind Arbeitnehmer/innen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit versichert.
Alle ausländischen Arbeitnehmer/innen, die keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, aber im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen, sind quellensteuerpflichtig. Auch Personen mit einer Grenzgängerbewilligung sind quellensteuerpflichtig. Die Quellensteuer wird durch den Arbeitgeber direkt abgerechnet.
Von der Quellensteuer ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmer/innen, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
Quellensteuer und Steuererklärung
Ab einem jährlichen Einkommen von CHF 120‘000 (Kanton St.Gallen), sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Die Formulare erhalten Sie beim Steueramt Ihrer Wohngemeinde. Dies gilt nicht für Grenzgänger/innen.
Bei Krankheit oder unfallbedingter Abwesenheit wird der Lohn für 24 Monate innert drei Jahren weiterbezahlt (bzw. bei einem befristeten Vertrag längstens bis zu dessen Ablauf). Diese Lohnfortzahlung beträgt während der ersten 12 Monate 100% und anschliessend 80% des Lohnes. Während der Probezeit besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit während eines Monats. Die Verlängerung der Probezeit bewirkt keine Verlängerung der Dauer des Anspruchs.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls wird der Lohn während 12 Monaten voll und während weiteren 12 Monaten, längstens bis zur Ausrichtung einer Rente, im Umfang von 80% der ursprünglichen Besoldung ausgerichtet. Nach Ablauf der genannten Fristen erlischt der Lohnanspruch gegenüber der SR RWS. Bei einer befristeten Anstellung dauert der Lohnanspruch längstens bis zum Ablauf der Befristung. Allfällige weitere Taggeldansprüche nach Ablauf der erwähnten Fristen werden dann vom Versicherer direkt an den Versicherten ausbezahlt. Bei grobem Selbstverschulden als Ursache für Unfall oder Krankheit kann die Lohnforzahlung gekürzt oder verweigert werden.
Hier haben wir wichtige Fragen und Links rund um die Themen Finanzen und Pensionskasse für Sie zusammengefasst.
Nebst dem persönlichen Erscheinen in der entsprechenden Bankfiliale benötigen Sie folgende Unterlagen:
Zusätzliche Einzahlungen in Ihre dritte Vorsorge sind in der Regel möglich. Die Maximalbeträge sowie Bedingungen dazu sind durch die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen geregelt.
Ein vorzeitiger Bezug der gezahlten Pensionskassengelder ist primär für den Erwerb von Wohneigentum zulässig. Weitere Bezugsmöglichkeiten sind durch das Bundesamt für Sozialversicherungen geregelt.
Wer die Schweiz verlässt und sich in einem EU/EFTA-Staat niederlässt, kann sich den sogenannten überobligatorischen Teil des Altersguthabens auszahlen lassen. Der obligatorische Teil des Altersguthabens, das BVG-Altersguthaben, muss auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz verbleiben und wird erst bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt.